Aktuelles- und Allgemeines

1. Anmeldeverfahren

Ab 01.07.2022 entfällt für Ihren Eigenverbrauch die EEG Umlage. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gern können Sie uns hier Ihre Zählerstände zum 30.06.2022 mitteilen.

2. Marktstammdatenregister (MaStR)

Die Registrierung im MaStR ist Voraussetzung für die Vergütungs-/ Zuschlagszahlung Ihrer Stromerzeugungsanlage.

Sie müssen sich selbst als Marktakteur (Betreiber der Anlage) und Ihre Stromerzeugungsanlage(n) registrieren.
Hinweis: Jede Stromerzeugungsanlage muss einzeln registriert werden. Auch Stromspeicher sind eigene Stromerzeugungsanlagen und müssen separat als Einheit registriert werden.

Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Die Pflichten ergeben sich aus der MaStR-Verordnung, die auf Basis von §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom Deutschen Bundestag erlassen wurde. Die Verordnung enthält Pflichten für Marktakteure und Pflichten im Zusammenhang mit Anlagen/Einheiten. Für die Erfüllung vieler Pflichten gelten nach der MaStR-Verordnung Fristen, meist ist eine Monatsfrist vorgesehen.

Die Registrierung(en) müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Eine verspätete Registrierung hat eine Reduzierung der Förderung („Sanktion“) zur Folge.

Hinweis für Photovoltaikanlagen: Weicht das tatsächliche (kaufmännische) Inbetriebnahmedatum von dem technischen Inbetriebnahmedatum (Zählerwechsel durch den Netzbetreiber) ab, benötigen wir hierfür eine vollständige Nachweisführung. Das entsprechende Formular „Technische Betriebsbereitschaft“ finden Sie hier.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: MaStR Hilfe

3. Betreiberwechsel

Voraussetzungen für den Übergang des Vergütungsanspruchs auf den neuen Betreiber einer Stromerzeugungsanlage:

  1. Kundendatenblatt
  1. bei Umsatzsteuerpflicht eine Kopie der Mitteilung des Finanzamtes über die Vergabe Ihrer Steuernummer, gültig für Umsatzsteuer
  1. bei KWK Anlagen: Nachweis vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Änderung des Betreibers.
    • Ändert sich der Betreiber der KWK-Anlage und somit auch die Zuschlagsberechtigung, ist dies dem BAFA entsprechend mitzuteilen. Neben der Benennung der betreffenden KWK-Anlage und der BAFA-Bearbeitungsnummer sind der alte und der neue Betreiber zu benennen, der Übergang der Betreibereigenschaft zu belegen (z. B. Kaufvertrag oder Betriebsführungsvertrag) und die persönlichen Erklärungen gemäß Antragsformular durch den neuen Anlagenbetreiber abzugeben.

4. KWK Neuanlagen

Jeder KWK-Anlagenbetreiber muss einen Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

Der Antrag ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.

Unabhängig von der Frist gilt generell, dass ohne Vorlage der Zulassungsbestätigung durch das BAFA keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen kann.

Wichtig: Bitte denken Sie auch an die fristgerechte Registrierung Ihrer Anlage im MaStR. Bei fehlender oder nicht fristgerechter Registrierung verringert sich die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) um 20 Prozent.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de – Zulassung von KWK-Anlagen.

4.1. Anmeldung Direktvermarktung größer 100 kW bei KWK Anlagen

Alle Betreiber von KWK-Anlagen größer 100 kW sind verpflichtet, den Strom an einen Direktvermarkter zu liefern oder selbst zu verbrauchen.

Die Anmeldung der Direktvermarktung beim Netzbetreiber muss bis zur Inbetriebnahme erfolgen. Eine kaufmännische Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber ist ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages beginnt erst mit Vorliegen

  • der BAFA Zulassungsbestätigung und
  • der Anmeldung zur Direktvermarktung.
  • Wichtig: Bitte denken Sie auch an die fristgerechte Registrierung Ihrer Anlage im MaStR. Eine fehlende oder nicht fristgerechte Registrierung muss gemäß Marktstammdatenregisterverordnung sanktioniert werden.

5. Jahresmeldepflicht bei KWK Anlagen > 50 kW bis 2 MW

Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de (Energie/Energieeffizienz/Kraft_Waerme_Kopplung/KWK_Anlagen).

6. Monatsmeldepflicht bei KWK Anlagen  

Gilt für KWK-Anlagen > 2 MW und/oder KWK-Anlagen, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen.

Der Betreiber ist verpflichtet, dem BAFA sowie dem Netzbetreiber monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de – Zulassung von KWK-Anlagen.

7. Hinweise zur Abrechnung und Ablesung von Stromerzeugungsanlagen

Was wir für die Auszahlung Ihrer Vergütungs-/ Zuschlagszahlung benötigen:

  • Kundendatenblatt
  • Steuernummer (auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung)
  • Registrierung im MaStR
  • BAFA Zulassungsbestätigung (nur bei KWK-Anlagen)

Weitere Hinweise zur Abrechnung und Ablesung finden Sie auf unserem Informationsblatt.

Erläuterungen zu Ihrer „Abrechnung über Stromeinspeisung“ finden Sie hier.

Die für EEG gültigen Vergütungskategorien erfahren Sie unter: www.netztransparenz.de. Auf der Homepage der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber finden Sie auch weitere nützliche Informationen rund um das Thema EEG und KWK.

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Formular Technische Betriebsbereitschaft

Kundendatenblätter Erzeugungsanlagen

Informationsblatt

Erläuterung zur Abrechnung über Stromeinspeisung