Privilegierung nach EnFG

Vorgaben für die Meldung

Mit Inkrafttreten des neuen Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zum 01.01.2023 wurden durch den Gesetzgeber neue Vorgaben zur Meldung und Privilegierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage festgelegt. Die Meldungen für die Privilegierung bzw. Reduzierung der Umlagen müssen in bestimmten Fällen nicht mehr durch die Letztverbraucher erfolgen, sondern durch die Netznutzer (§52 EnFG).

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • §23 EnFG Kuppelgasen
  • §24 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
  • §37 EnFG Schienenbahnen
  • §38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • §39 EnFG Landstromanlagen

Was ist zu tun?

Vom Netznutzer unverzüglich mitzuteilende Angaben:

  • Ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern
  • Ob es sich bei dem relevanten Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt
  • Ob gegen den relevanten Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen und
  • Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres mitzuteilende Angaben:

  • die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen
  • die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt
  • den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind
  • die aus dem Netz entnommenen Strommengen, jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Privilegierungsgründen

Vorgehen zur Meldung:

Die Mitteilung an uns erfolgt durch den Lieferanten bzw. direkten Netznutzer. Ab 01.10.2023 soll die Meldung über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Fördervoraussetzung gemäß EEG 2023

(Erklärung aller Anlagenbetreiber notwendig)

Gemäß EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung / Marktprämie) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit

einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen ab Inbetriebnahme 01.01.2023 spätestens zur Inbetriebnahme ihrer Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abgeben.

Wenn keine entsprechende Erklärung vorliegt, entfällt der gesamte Förderanspruch für die EEG-Anlage. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie z. B.  OHG, KG, GbR, AG, GmbH vor. Ein reiner Privatkunde als Anlagenbetreiber kann daher ohne weitere Prüfung die Erklärung mit jeweils „Nein“ ausfüllen.

Die Unterschrift muss spätestens zum Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage erfolgen.

Wieso muss ich angeben, ob ich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bin?

Die Förderung nach EEG 2023 wurde mit europäischen Voraussetzungen verknüpft. Daher wurden mit dem EEG 2023 die Absätze 4 und 5 im § 19 neu aufgenommen. Diese regeln, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung entfällt, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. In § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.

Abrechnung der Privilegierung von Wärmepumpen bisher noch ausstehend!
Wir weisen darauf hin, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist. Dementsprechend wird diese Privilegierung von uns bislang nicht abgerechnet. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission. Alle eingehenden Meldungen nach EnFG werden von uns registriert, aber auf Grund der fehlenden Genehmigung und der noch unklaren Rahmenbedingungen derzeit nicht abgerechnet.