Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ab 2024 werden Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt – zudem profitieren die Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Verteilungsnetzbetreiber erhalten bei Bedarf die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen fernzusteuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.

Warum wurden ab 2024 gesetzliche Neuregelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen erlassen?

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Das ist eine positive Entwicklung, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz: Zum einen beanspruchen diese Arten von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Verteilungsnetz führen.

Diese leistungsstarken Verbrauchsein­richtungen sollen in Zukunft ohne große Wartezeit an das Verteilungsnetz angeschlossen werden und gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG erarbeitet.

Was zählt alles unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchsein­richtungen sind folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektromobile

Klimageräte für Raumkühlung

Speicher mit Energiebezug

Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen?

Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neue Regelung. Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen waren, gibt es folgende Übergangsregelungen:

Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Für Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Für Nachtspeicherheizungen ist keine Wechsel möglich.

Betreiber von Bestandsanlagen können über einen registrierten Installateur den Wechsel in die neuen Module für reduzierte Netzentgelte anmelden. Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss dafür die aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netze Magdeburg GmbH erfüllen.

Zwischen welchen Varianten der Netzentgeltreduzierung kann der Betreiber wählen?

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber der Anlage von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen, stehen verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung als Wahlmöglichkeit zur Verfügung.

Beispiele für Messkonzepte von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a finden Sie im Downloadbereich.

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können zwischen folgenden Modulen wählen:

Gültig ab

01.01.2024 für Betreiber mit und ohne registrierender Leistungsmessung

Reduzierung Netzentgelt

Pauschale Reduzierung

Messaufbau

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Gültig ab

01.01.2024 für Betreiber ohne registrierender Leistungsmessung

Reduzierung Netzentgelt

Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent

Messaufbau

Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig

Gültig ab

01.04.2025 für Betreiber ohne registrierender Leistungsmessung

Reduzierung Netzentgelt

Zeitvariable Netzentgelte

Messaufbau

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Betreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.

Die Netzentgeltreduzierung wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt.


FAQ zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Allgemeine Fragen

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchsein­richtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen ab einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:

  • Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
  • eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung oder
  • Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden.

Welche Ladepunkten gelten als „nicht-öffentlich“

Auszug aus der Ladesäulenverordnung – LSV § 2 Abs. 5:

„Im Sinne dieser Verordnung ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.“

Hinweis zu § 14a:

Von der Teilnahmepflicht für Ladepunkte für Elektromobile sind InstInstitutionen ausgenommen, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. § 14a findet nur in der Niederspannung anwendung.

Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 35:

Abs.1: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Abs. 5a: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Wann treten die Neuregelungen in Kraft?

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Ich plane eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024 in Betrieb zu nehmen. Wie erfolgt die Anmeldung?

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei können Sie zwischen zwei Modulen wählen:

Modul 1: pauschaler Reduzierungsbetrag oder

Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für die steuerbare Verbrauchsein­richtung.

Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgeltes ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in unserem Netzanschlussportal durch einen registrierten Installateur. Dafür muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung die aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) erfüllen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Reichen Sie bitte zusätzlich die unterschriebene Vereinbarung zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein. Diese finden Sie hier.

Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchsein­richtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Fragen zu technischen Anforderungen und zur Steuerung

Welche technischen Voraussetzungen galten für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung bis zum 31.12.2023?

Anlagen, die vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen sind und eine Vereinbarung nach dem bis dahin geltenden § 14a EnWG abgeschlossen haben, müssen weiterhin einen separaten Zähler haben sowie die technischen Mindestanforderungen einhalten. Bis zum 31.12.2028 gelten die geschlossenen Vereinbarungen unverändert fort.

Welche technischen Voraussetzungen gelten für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024?

Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss die technischen Anschlussbedingungen (TAB) erfüllen. Die TAB finden Sie hier.

Sprechen Sie bitte für die korrekte technische Umsetzung mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Werden steuerbare Verbrauchsanlagen bei einer Steuerungsmaßnahme vollständig abgeschaltet?

Während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme steht für steuerbare Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann.

Die normale Haushaltsversorgung ist nie betroffen.

Kann Netze Magdeburg Anlagen mit einer Steuerung nach § 14a EnWG einfach ausschalten?

Nein. Die Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sehen vor, dass jede steuerbare Verbrauchseinrichtung das Recht auf eine Mindestbezugsleistung hat, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann. Diese ist in der Regel 4,2 kW. Die Betreiber werden die Eingriffe meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Fragen zu Netzentgelten

Welche Module für die reduzierten Netzentgelte gibt es ab 01.01.2024?

Als Betreiber haben Sie im Jahr 2024 zwei Module zur Auswahl:

Modul 1

Pauschale Netzentgeltreduzierung: Sie erhalten jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgeltabrechnung. Die Höhe der pauschalen Reduktion können Sie unserem aktuellen Preisblatt entnehmen. Für dieses Modul benötigen Sie keinen separaten Zähler.

Modul 2

Prozentuale Arbeitspreisreduktion (separater Zähler notwendig): Bei diesem Modul erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Reduktion des Arbeitspreises um 60 Prozent. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Netzanschlussportal beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten entstehen können (z. B. Umbau Zählerschrank). Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Modul 3 (zukünftig)

Ab dem Jahr 2025 soll es das Angebot zeitvariabler Netzentgelte geben. Wir werden unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, die die typische Auslastung unseres Netzes berücksichtigen. Die Betreiber sollen so über ein niedriges Entgelt angereizt werden, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Das Modul 3 ist ausschließlich als Zusatzmodul zu Modul 1 ab 2025 wählbar, eine Kombination mit Modul 2 ist derzeit nicht vorgesehen.

Wie berechnet sich die pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul 1?

Die pauschale Reduzierung des Netzentgeltes im Modul 1 berechnet sich folgendermaßen:

Ausgleich der Mehrkosten für intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Höhe von zurzeit 50 Euro

+ Ausgleich der Mehrkosten für die Steuerbox gemäß MsbG in Höhe von zurzeit 30 Euro

+ netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ ergibt sich aus dem Arbeitspreis des Netzentgeltes je kWh gemäß des jeweils aktuellen Preisblattes, dem Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchsein­richtung von 3.750 kWh/a und einem „Stabilitätsfaktor“ von 0,2Arbeitspreis x 3.750 kWh x Stabilitätsfaktor 0,2

Brauche ich einen zweiten Zähler?

Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.

Sofern Sie das Modul 1 für der Netzentgeltreduktion wählen, brauchen sie keinen zweiten Zähler. Die pauschale Vergünstigung ist unabhängig von Ihrem Verbrauch. Die Anlage muss durch den Installateur aber so aufgebaut werden, dass sie die technischen Anschlussbedingungen (TAB) erfüllt.

Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Anschlussnutzern und uns geschaffen.

Ist es möglich, Modul 1 zu wählen, wenn ich neben dem Haushaltszähler noch eine separate Messung für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung habe?

Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich. Der pauschale Reduzierungsbetrag wird in diesem Fall einmal je Marktlokation berechnet.

Ist es möglich, Modul 2 zu wählen, wenn ich nur einen Haushaltszähler habe?

Nein, für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig. Die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) wird für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchsein­richtung angerechnet.

Fragen zu Übergangsfristen und Regelungen für bestehende Anlagen

Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen mit bestehender § 14a EnWG-Vereinbarung?

Bei Bestandsanlagen mit bestehender § 14a-EnWG-Vereinbarung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort, die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Ab dem 31.12.2028 werden diese Anlagen in die neue Regelung überführt. Ausgenommen hiervon sind Nachtspeicherheizungen, für sie gelten die bestehenden Regelungen dauerhaft weiter. Ob Ihre Anlage eine bestehende Vereinbarung hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Ändert sich für mich als Betreiber einer Anlage mit bestehender § 14a EnWG-Vereinbarung etwas zum 01.01.2024?

Nein, vorerst nicht. Sofern Ihre Anlage vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist und Sie bereits eine § 14a-EnWG-Vereinbarung abgeschlossen haben, haben Sie bis zum 31.12.2028 das Recht eine Netzentgeltreduktion entsprechend Ihrer bisherigen Vereinbarung zu erhalten. Wenn ihre bestehende Anlage eine Nachtspeicherheizung ist, gelten die bisherigen Regelungen für Sie dauerhaft fort. Die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren.

Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen ohne bestehende § 14a EnWG-Vereinbarung?

Bestandsanlagen ohne § 14a-EnWG-Vereinbarung sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgenommen, können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln. Hierbei ist zu beachten, dass die neuen technischen Anforderungen von der Anlage erfüllt werden müssen und dass ggf. entstehende Kosten für den Umbau vom Betreiber der Anlage zu tragen sind.

Ich habe eine Wärmepumpe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist. Ist es für mich günstiger, meine Anlage so weiter zu betreiben?

Alle Heizsysteme, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und über eine bestehende § 14a-EnWG-Vereinbarung inkl. Steuereinrichtung verfügen, werden als Bestandsanlage bezeichnet. Sie profitieren weiter von verringerten Netznutzungsentgelten. Selbstverständlich können Sie, sofern Ihre Anlage eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist und Sie die aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) erfüllen, in das neue Regelungsregime wechseln.

Wir können die Entscheidung über einen Wechsel für Sie nicht treffen. Bitte klären Sie mit dem Elektroinstallateurbetrieb Ihrer Wahl welche Kosten ein solcher Wechsel verursacht. Ein eingetragener Elektroinstallateur kann Sie hierzu beraten.

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Vereinbarung steuerbare Verbrauchseinrichtung

Beispiele Messkonzepte