Steuerbarkeitscheck

Information zum Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG

Im Zuge der Umsetzung des § 12 Abs. 2a-h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) informieren wir Sie über den anstehenden Steuerbarkeitscheck Ihrer Erzeugungs- und Speicheranlage(n), die an unser Verteilnetz angeschlossen ist/sind.

Hintergrund

Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Gemäß § 12 Abs. 2a EnWG müssen Netzbetreiber sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, die Einspeiseleistung der an ihrem Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen anzupassen und Speicheranlagen zu steuern. Die jeweilige Ist-Einspeisung ist gemäß § 12 Abs. 2b EnWG abzurufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Stromerzeugungs- und speicheranlagen bei Bedarf durch den Netzbetreiber steuerbar sind, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung zu gewährleisten. Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir eine weitere gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b EnWG um.

Betroffene Anlagen

In der ersten Umsetzungsphase sind alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind auch kleinere Anlagen mit einer Nennleistung unter < 100 kW in den Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.

Ablauf des Steuerbarkeitschecks

Der Test wird durch uns als Ihr zuständiger Netzbetreiber organisiert und jährlich durchgeführt. Die Tests erfolgen entschädigungsfrei. Bereits durchgeführte Steuerbarkeitsprüfungen seit dem 1. Juni 2024 – z. B. im Rahmen von Redispatch, Inbetriebnahmen oder Kaskadentests – werden anerkannt. Die Tests finden in einem festgelegten Zeitraum statt; der Eingriff in den Markt wird möglichst gering gehalten.

Weitere Informationen finden Sie unter Netztransparenz.de / Steuerbarkeitscheck.